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Justitia ist doch nicht blind...Wir weisen als Verantwortliche von Generation Praktikum im Voraus darauf hin, dass wir KEINE gewerblichen Zwecke verfolgen oder Rechtsberatung anbieten und betreiben.Wir verweisen auf den folgenden Passus des LAG Baden-Württemberg:
Wann ist ein Praktikum ein Praktikum? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg auseinandergesetzt und am 8. 2. 08 ein letztinstanzliches Urteil gefällt, das die Sittenwidrigkeit in etlichen konkreten Praktikumssituationen spiegelt. Der Fall sah folgendermaßen aus: Zwei Parteien schließen einen Praktikumsvertrag für 6 Monate à EUR 375.- Vergütung, (Vollzeit à 35 Std.). Die Klägerin reicht 5 Monate nach Beendigung ihrer Tätigkeit Klage ein, denn sie sei dem Wesen nach als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen und erhält letztinstanzlich eine Vergütung von EUR 1522.- rückwirkend pro Monat zzgl. 5% Zinsen vom LAG zugesprochen. Die Kernaussage liest sich wie folgt: Steht der AUSBILDUNGSZWECK in einem so genannten Praktikantenverhältnis NICHT im Vordergrund, d.h. überwiegt der AUSBILDUNGSZWECK NICHT DEUTLICH die für den Betrieb ERBRACHTEN LEISTUNGEN UND ARBEITSERGEBNISSE, ist eine Vergütung von EUR 375.- SITTENWIDRIG. Interessante Anmerkungen zu dem Urteil: Unerheblich für den Urteilsspruch waren Argumente der Beklagten wie zum Beispiel (Auszüge):
Zur Brisanz des Falles: Zwar handelte es sich hier um ein "Praktikum", das "nachgelagert" an einen Abschluss als Dipl. Ing. (FH) erfolgte, allerdings nimmt das Gericht in seiner Urteilsbegründung hierauf keinen expliziten Bezug. Das heißt es gibt keine Hinweise, weshalb für das Rating zeitlich anders verorteter Praktika nicht dieselben Qualitätskriterien wie im o. g. "Leitsatz" herangezogen werden sollten.
Tipp: Betriebsrat auch für Praktikanten zuständig!Der Dipl. Sozialökonom Dr. Karl Michael Scheriau schreibt in seinem Artikel "Praktikanten - Lernende oder billige Arbeitskräfte?" (in: AiB 2006 Heft 10, 623 – 627), dass Praktikanten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind, da sie im Betrieb zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Das BetrVG ist anwendbar, egal ob das zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis im Sinne des allgemeinen Arbeitsrechts anzusehen ist.Der Betriebsrat habe Anspruch auf Informationen über die Zahl der Praktikanten, deren Arbeitsplätze mit Aufgabengebieten und den gezahlten Bruttolohn. Das Mitbestimmungsrecht (nach § 99 BetrVG) komme bei der Einstellung von Praktikanten in jedem Fall zur Anwendung: Der Betriebsrat müsse, wie bei jeder anderen Einstellung, die erforderlichen Informationen erhalten, die es ihm ermöglichen, zu überprüfen, ob die Einstellung Nachteile für die bereits beschäftigten Arbeitnehmer mit sich bringt. Diese Informationen sollten reichen, um feststellen zu können, ob "Schein-Praktikanten" eingestellt werden. Zu erkennen sei dies z.B. dann, wenn kein Ausbildungsplan vorliegt und kein Ausbildungszweck ersichtlich ist. Sollte bei der "Eingruppierung" geplant sein, den Praktikanten nicht zu vergüten, sei die Zustimmung zur "Eingruppierung" des Praktikanten vom Betriebsrat zu verweigern.
BAG-Entscheidung II: Angemessene Vergütung im PraktikumGestern (11.09.06) haben wir berichtet, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.09.06 über die Klage eines Ex-Praktikanten, der ein Jahr lang bei einer Gesellschaft des Deutschen Roten Kreuzes ein praktisches Ausbildungsjahr absolvierte, ohne eine Vergütung zu erhalten, entscheidet. Die besagte Gesellschaft des Deutschen Roten Kreuzes hat in der mündlichen Verhandlung die Revisionsklage zurückgezogen. Das teilte eine Sprecherin des Bundesarbeitsgerichts generation-praktikum.de telefonisch mit.
BAG-Entscheidung: Angemessene Vergütung im PraktikumDas Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet morgen (12.09.06) über die Klage eines Ex-Praktikanten, der ein Jahr lang bei einer Gesellschaft des Deutschen Roten Kreuzes ein praktisches Ausbildungsjahr vom 7. April 2003 bis 6. April 2004 absolvierte, ohne eine Vergütung zu erhalten. Die Terminankündigung ist hier zu finden (Überschrift: "Abgrenzung zwischen Ausbildung und Praktikum; angemessene Vergütung")Genaueres zu dem Fall gibt es auf den Internetseiten des Bundesarbeitsgericht und ab morgen hier im Blog. Zur Hintergrundgeschichte des Falls, der morgen (12.09.06) verhandelt wird ein Zitat von den Internetseiten des Bundesarbeitsgericht: "(...) Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine praktische Tätigkeit, die für die Erlangung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" erforderlich und nach der schulischen Ausbildung und deren Abschluss mit staatlicher Prüfung zu leisten ist. Der Ausbildung lag eine schriftliche "Ausbildungsvereinbarung Lehrrettungswache" vom 7. April 2003 zugrunde. Nach Nr. 1 des Vertrags wurde der Kläger von dem Beklagten zur Ableistung eines Anerkennungsjahrs für eine Ausbildung zum Rettungsassistenten ausgebildet. Nr. 2 des Vertrags sieht vor, dass der Auszubildende für die Dauer der Ausbildung keine Vergütung erhält und selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen hat. Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Ausbildungsvergütung in Höhe von insgesamt 9.581,67 Euro nebst Zinsen. Er ist der Auffassung, der vertraglich vereinbarte Vergütungsausschluss sei nichtig. Der Beklagte schulde ihm nach § 10 BBiG eine angemessene Vergütung für den Zeitraum der beruflichen Ausbildung. Angemessen sei die tarifliche Vergütung, die nach dem zwischen dem DRK Bundesverband und ver.di geschlossenen Entgelttarifvertrag monatlich 974,67 Euro betrage. Der Beklagte ist der Ansicht, das Praktikum sei integrierter Bestandteil der schulischen Ausbildung und insofern keine Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Zudem sei die angegebene tarifliche Vergütung nicht angemessen, da er allenfalls unter den räumlichen Anwendungsbereich des DRK-TV-O falle, der seit dem 1. Januar 2006 für Praktikanten im Rettungsdienst ein monatliches Entgelt in Höhe von 490,00 Euro vorsehe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Sächsisches LAG, Urteil vom 30. September 2005 - 3 Sa 542/04 -"
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